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Systemausstieg & Betriebsgründung mit Hilfe des KRD!

Am 19. und 20. Februar 2022 waren viele Menschen beim Systemausstiegsseminar im Gemeinwohlstaat zu Gast!

Es gab viele spannende Vorträge: Von Peter über die Vision des Gemeinwohlstaates sowie spirituelle und politische Hintergründe. Und von Verantwortlichen der neuen Strukturen, die echte Alternativen zum alten System darstellen und helfen sich aus der Abhängigkeit des BRD-Systems zu befreien.

Ihr habt mit uns eine tolle, freiheitliche Veranstaltung erschaffen und wir freuen uns über eure rege Teilnahme, ganz dem Motto:

"Raus aus Abhängigkeitsverhältnissen und rein in die Selbstbestimmung!"

Es sind bereits alle Lösungen, die wir brauchen, um gesellschaftliche, gesundheitliche und ökologische Probleme zu lösen, da.

Gemeinsam können wir die bereits bestehenden Strukturen immer weiter wachsen lassen, um in Frieden miteinander und im Einklang mit der Natur zu leben!

Wann folgst du deinem Herzen und baust mit uns eine bessere Welt auf?

Hier geht’s zu den nächsten Terminen des Systemausstiegsseminars!


Edel sei der Mensch, hilfreich und gut!

Johann Wolfgang von Goethe

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Die Entscheidung zur vor- und erstrangigen Einlassung der rechtschaffenden Zweck- und Nutzungsvereinbarung im Königreich Deutschland gilt als selbstbestimmt, eigenverantwortlich, in gemeinschaftlicher Zustimmung getroffen und besteht für die Dauer der anhaltenden Inanspruchnahme. Diese beinhaltet den damit verbundenen ermöglichten Austausch zwischen den Zu- und Angehörigen innerhalb des Königreich Deutschland, der aus dem eigenen Willen getroffenen Zustimmung auf Tauschgesuch, Vereinbarung zum Tausch, Überbringung, Belegerstellung, frei zu treffenden Gewährleistungsansprüchen und Austauschmittel – dieses erfordert mindestens eine in Anspruch genommene und wohlwollend gestattete Zugehörigkeit zum Königreich Deutschland (KRD).
 
Bei rechtlichen Unstimmigkeiten gilt die gültige Verfassung und die damit verbundenen Regularien des Königreich Deutschland entsprechend des zwingend einzuhaltenden höheren Rechtstandes – vergleichsweise gemäß der in der Bundesrepublik in Deutschland geltenden Art. 6, Art. 42 EGBGB, Art. 3 Rom-I-VO. Die stringent einzuhaltende Gerichtsbarkeit ist der Gerichtstand im Königreich Deutschland. Es bestehen keine weiteren Rechte, Pflichten oder Kosten.

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Auf Unserer Internetseite gilt das Recht der Verfassung der völkerrecht­lichen Vereinigung Königreich Deutschland in Verbindung mit Unseren Ge­setzen.
Diese Bestimmungen sind auch für Personen der Bundesrepublik gemäß Art. 1, 24 (2), 25 Grundgesetz (GG), § 24 Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 2 Überleitungs­vertrag (ÜLV), Art. 9 UN-Res. 56/83, Art. 73 UN-Charta, Art. 1, 6, 9 genfer Abkomm­en vorrangig anzuwenden.

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