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Beispielprojekt: Lebensmittelversorgung

Wir wollen hier anhand eines konkreten Beispiels aufzeigen, wie durch den Übertritt der Gemeinde die Befreiung der Menschen aus den immer unmenschlicher werdenden Herrschaftsstrukturen schneller erreicht wird, als man glauben möchte.

Art. 56 der Verfassung des Königreiches Deutschland:

"Jeder hat das Recht auf Gesundheit."

"Jeder hat das Recht auf gesunde und natürliche Lebensmittel"

Um diese verfassungsgarantierten Rechte umzusetzen, werden folgende Gemeindeprojekte geschaffen:

  1. Initiierung eines gemeindlichen Lebensmittelerzeugungsprojektes in Bioqualität,
  2. Schaffung einer Naturbrotbäckerei,
  3. Schaffung gemeindeeigener natürlicher Tierzuchtbetriebe,
  4. Schaffung einer gemeindeeigenen Molkerei, Käserei und eigene Butter- und Sahneherstellung,
  5. Schaffung eines Gemeindespeisesaales mit angeschlossener eigener Großküche,
  6. Schaffung von Richtlinien für die ausschließliche Erzeugung biologischer Lebensmittel,
  7. Befreiung der Bauern, die biologische Lebensmittel produzieren, von jeglicher Steuer- und Abgabenbelastung,
  8. Schaffung einer eigenen Imkerei,
  9. Bau eines gemeindeeigenen Gewächshauses,
  10. Initiierung eines Bauernmarktes.


Schon in der Vergangenheit haben Gemeinden freie Flächen (gerade in Städten) zum freien Anbau von Gemüse, Kräutern und Obstgehölzen zur Verfügung gestellt und damit sehr gute Erfahrungen gemacht (Andernach in Rheinland-Pfalz, Schweiz).

 

Verfassungsaufgabe des Königreiches Deutschland

Um diese und alle anderen Verfassungsaufgaben zu erreichen, bedienen sich die Menschen der Gemeinde im Königreich Deutschland ihres gewählten Bürgermeisters und des Staatsoberhauptes, denn diese sind Diener an den Menschen und nicht umgekehrt. Die Menschen der Gemeinde beauftragen also gleichzeitig mit dem Beitritt zum Königreich Deutschland den Bürgermeister, ihre verfassungsgegebenen Rechte für sie zu verwirklichen und zur Durchsetzung ihrer Rechte nutzen sie sowohl den Bürgermeister als auch das Staatsoberhaupt des Königreiches Deutschland. Deren Aufgabe ist es ja, die verfassungsgemäße Umsetzung der Rechte für alle Menschen der Gemeinde im Auftrage der Menschen zu tätigen und durchzusetzen. Wenn sie die Aufträge der Gemeindemitglieder nicht transparent und sichtbar erfüllen, werden sie augenblicklich abgewählt und durch bessere Macher ersetzt.

Diese verfassungsgarantierten Rechte fordern damit von der Führung das zu erreichende Ziel ein, alle Menschen der Gemeinde mit biologisch erzeugten Lebensmitteln zu versorgen, um auch damit deren Gesundheit zu fördern. Dies muss allen Mitgliedern der Gemeinde garantiert werden, auch den (noch) mittellosen, den schwachen und kranken.

Der Boden in der Gemeinde ist ein Allgemeingut, er gehört allen Menschen.

Die Gemeindeführung hat somit die Pflicht, kostenlos freie geeignete Flächen zum Anbau von biologisch erzeugten Lebensmitteln und, wenn möglich, einen Fachmann für biologische Landwirtschaft als Berater und Organisator für alle Einwohner zur Verfügung zu stellen.

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Die Entscheidung zur vor- und erstrangigen Einlassung der rechtschaffenden Zweck- und Nutzungsvereinbarung im Königreich Deutschland gilt als selbstbestimmt, eigenverantwortlich, in gemeinschaftlicher Zustimmung getroffen und besteht für die Dauer der anhaltenden Inanspruchnahme. Diese beinhaltet den damit verbundenen ermöglichten Austausch zwischen den Zu- und Angehörigen innerhalb des Königreich Deutschland, der aus dem eigenen Willen getroffenen Zustimmung auf Tauschgesuch, Vereinbarung zum Tausch, Überbringung, Belegerstellung, frei zu treffenden Gewährleistungsansprüchen und Austauschmittel – dieses erfordert mindestens eine in Anspruch genommene und wohlwollend gestattete Zugehörigkeit zum Königreich Deutschland (KRD).
 
Bei rechtlichen Unstimmigkeiten gilt die gültige Verfassung und die damit verbundenen Regularien des Königreich Deutschland entsprechend des zwingend einzuhaltenden höheren Rechtstandes – vergleichsweise gemäß der in der Bundesrepublik in Deutschland geltenden Art. 6, Art. 42 EGBGB, Art. 3 Rom-I-VO. Die stringent einzuhaltende Gerichtsbarkeit ist der Gerichtstand im Königreich Deutschland. Es bestehen keine weiteren Rechte, Pflichten oder Kosten.

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  • Königreich Deutschland
    Postfach 100 161
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