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Aufgaben der Länder

Alle Rechte, die bislang Ländersache waren, wie

  • Demonstrationsrecht,
  • Presse- und Rundfunkrecht,
  • Notarrecht,
  • Gaststättenrecht,
  • Ladenschluß,
  • Baurecht,
  • Polizeirecht,
  • Beamtenrecht,
  • Beamtenbesoldung und -versorgung,
  • Finanzverwaltung und -ämter,
  • Verwaltungsregelung und -aufsicht

werden schrittweise neu geregelt und von den Gemeinden in Verbindung mit dem Königreich Deutschland erledigt. Dabei gilt die Verfassungsordnung des Königreiches. Das bedeutet, dass sich Presse und Rundfunk an die Vorgaben der Verfassung zu halten haben oder sie werden vergemeinschaftet. Die Notare wie auch die Beamten arbeiten in der Gemeinde als ordentlich bestallte Notare und Beamte des Staates. Alle Registersachen werden vom Königreich Deutschland geleistet.

Die ersten Gemeinden und die auf dem Gebiete arbeitenden, geeigneten Mitarbeiter der Finanzverwaltung sowie die Mitarbeiter der Finanzämter werden umgeschult und übernehmen zukünftig

  • die Organisation und Umstellung der Unternehmen,
  • die Schulung weiterer umstellungsinteressierter Gemeindemitglieder,
  • Tätigkeiten in der Reichsbank,
  • Tätigkeiten in den sozialen Sicherungssystemen des KRD,
  • u.a.

 

Sie werden Arbeiten zu erledigen haben, die den Unternehmern mehr Freiheit geben und wieder dem Menschen dienen und nicht mehr einem zweifelhaftem System.“

Peter I.
Oberster Souverän Königreich Deutschland
  • Regionalverkehr wird von der Gemeinde in Verbindung mit anderen Gemeinden und den Dienstleistungsunternehmen geregelt werden.
  • Strafvollzug wird auf eine neue Art eingeführt und hauptsächlich auf die Resozialisierung der Straftäter ausgerichtet.
  • Gliederung der Kommunen wird vom KRD entsprechend der schon bestehenden Gemeinde- und Verwaltungsgrenzen geregelt. Wenn das Innenministerium der Bundesrepublik mit dem KRD kooperieren würde, wären Wir dankbar.
  • Kindergärten, Schulen und Hochschulen würden an die Vorgaben der Verfassungsordnung des KRD angepaßt werden. Dabei wird ein völlig neues Konzept angewendet werden. Die Zielstellung der Bildung, die Didaktik, das Curriculum und die gesamte Organisation der Schule in der Gemeinde wird erneuert werden. Ziel des neuen Bildungssystems ist es, dem Menschen zu dienen, am Leben ausgerichtete förderliche Inhalte zu liefern und den Menschen zum Fachwissen auch Kooperation und Ethik zu lehren.
  • Krankenhäuser und ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Pflegeinfrastrukturen werden von der Gemeinde geregelt. Die Krankenhäuser haben sich an die Vorgaben der Verfassungsordnung des KRD zu halten oder werden geschlossen.
  • Ärzten werden Schulungen angeboten, um wieder dem Menschen und nicht vorrangig der Industrie zu dienen.

Nur wer sich an die Vorgaben hält, kann seine Leistungen der Institution „Deutsche Gesundheit“ zur Verfügung stellen und diese honoriert bekommen.

  • Naturschutzgebiete werden von der Gemeinde betreut. Die Gesetzgebung des KRD wird vorrangig angewendet.
  • Die Entwicklung der regionalen Wirtschaftsstruktur und die Entwicklung der Agrarstruktur wird vom KRD geleistet. Die bestehenden Unternehmen werden auf Wunsch umgestellt und steuerbefreit oder auf Wunsch bei der Umsiedlung unterstützt.

Die Gemeinde wird die Vorgaben der Verfassung des Königreiches Deutschland auch im Agrarbereich umzusetzen haben. Die Bauern werden auf biologische Landwirtschaft umstellen müssen. Die Verwendung der Gentechnik, die Verwendung von Pestiziden und übermäßige Kunstdüngung wird untersagt.

 

 

Zitat aus der Verfassung des Königreiches Deutschland

        Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen

(1)Die Erde als eigenständiger lebendiger Organismus ist die natürliche Lebensgrundlage alles Lebendigen. Sie zu schützen ist eine der vordringlichsten Aufgaben des Staates. Der Staat erklärt sich verpflichtet, dieses bewusste Geschöpf zu achten, zu schützen und es als eigenständige juristische Person mit dem Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit zu behandeln. Die Erde genießt umfassenden Schutz durch diese Verfassung.

Am besten wäre es, wenn eine Zusammenarbeit von der Bundesrepublik mit dem Königreich Deutschland angestrebt würde, da all diese Umstellungsbemühungen konform mit dem geltenden Recht geschehen. Sowohl das Völkerrecht als auch die als sog. „Gesetze“ angewendeten Vorschriften erlauben eine Umstellung.

Da die staatliche Organisation viel einfacher und effizienter geschieht als in der Bundesrepublik, können die zahlreichen Bediensteten nach einer relativ kurzen Umschulung bei der Transformation behilflich sein.

Nutzungsbedingungen

Die Entscheidung zur vor- und erstrangigen Einlassung der rechtschaffenden Zweck- und Nutzungsvereinbarung im Königreich Deutschland gilt als selbstbestimmt, eigenverantwortlich, in gemeinschaftlicher Zustimmung getroffen und besteht für die Dauer der anhaltenden Inanspruchnahme. Diese beinhaltet den damit verbundenen ermöglichten Austausch zwischen den Zu- und Angehörigen innerhalb des Königreich Deutschland, der aus dem eigenen Willen getroffenen Zustimmung auf Tauschgesuch, Vereinbarung zum Tausch, Überbringung, Belegerstellung, frei zu treffenden Gewährleistungsansprüchen und Austauschmittel – dieses erfordert mindestens eine in Anspruch genommene und wohlwollend gestattete Zugehörigkeit zum Königreich Deutschland (KRD).
 
Bei rechtlichen Unstimmigkeiten gilt die gültige Verfassung und die damit verbundenen Regularien des Königreich Deutschland entsprechend des zwingend einzuhaltenden höheren Rechtstandes – vergleichsweise gemäß der in der Bundesrepublik in Deutschland geltenden Art. 6, Art. 42 EGBGB, Art. 3 Rom-I-VO. Die stringent einzuhaltende Gerichtsbarkeit ist der Gerichtstand im Königreich Deutschland. Es bestehen keine weiteren Rechte, Pflichten oder Kosten.

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  • Königreich Deutschland
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Auf Unserer Internetseite gilt das Recht der Verfassung der völkerrecht­lichen Vereinigung Königreich Deutschland in Verbindung mit Unseren Ge­setzen.
Diese Bestimmungen sind auch für Personen der Bundesrepublik gemäß Art. 1, 24 (2), 25 Grundgesetz (GG), § 24 Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 2 Überleitungs­vertrag (ÜLV), Art. 9 UN-Res. 56/83, Art. 73 UN-Charta, Art. 1, 6, 9 genfer Abkomm­en vorrangig anzuwenden.

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