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von Dima Wieler

Beitritt in die genfer Abkommen

Das KRD informiert öffentlich:

Protokoll Art. 155-157 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51


Bereich Art. 132 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51 im zwingend-öffentlichen
Völkerrecht ius gentium KÖNIGREICH DEUTSCHLAND [KRD]

Die genfer Abkommen sind die wichtigsten Regeln, damit Menschen im Recht des freiwerdenden Menschen im öffentlichen Recht beschützt werden. Die Menschenwürde, die Grundrechte und Grundfreiheiten können nur im Völkerrecht beachtet und beschützt werden. Dazu sind neutrale Bereiche im Völkerrecht zwingend vorgesehen und jeder muß das Völkerrecht kennen und anwenden, so in Art. 1, 25 GG in der Rechtanbindung in der Gesetzesspaltung der Bundesrepublik Deutschland.

  • Das KÖNIGREICH DEUTSCHLAND [KRD] ist feierlich am 16.09.2012 in einem Verfassungskonvent wegen Ausfall und Abwesenheit der staatlichen Stellen der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 9-11 UN-RES 56/83 im Völkerrecht zwingend begründet worden.

  • Das KRD ist am 16.07.2023 als neutraler Bereich dem Zivilschutz der Schutzmacht im Namen und im Rechtauftrag des zwingenden Völkerrechtes der genfer Abkommen zum Schutz der Zivilisten des KRD gemäß UN-RES A-RES 66/166 Minderheitenschutz beigetreten, weil das zwingende Völkerrecht permanent in der Bundesrepublik Deutschland zum Schutz der Zivilisten nicht angewandt wird.


In Folge hat das KRD das Zivilschutzabkommen mit der Schutzmacht für die neutralen Bereiche des KRD ratifiziert und den zwingenden Gerichtstand definiert, denn alle Staaten haben das genfer Abkommen sowie Art. 95 UN-Charta ratifiziert. Im Schutzbereich des zwingenden Völkerrechtes wurde die Zertifikation in der Schweiz angezeigt und gilt unwidersprochen durch den Bundesrat akzeptiert.

Vorrechte und Immunitäten der Schutzmacht
für den Zivilschutz:

Aufgabenbereich der Operationen und Embleme
des KRD gemäß VStGB:

1. öffentliche und internationale Nichtregierungsorganisationen (NGO) zu begründen, zu registrieren und zu legalisieren,
2. Übereinkommen mit Staaten und Völkerrechtssubjekten zu schließen, zu proklamieren und vor Staatsgerichten aufzutreten,
3. Menschenrechtverletzungen festzustellen, zu ahnden und als Rat Beschlüsse zu erstellen und zu fassen, die eine Sanktionierung der Menschenrechtverletzer zulassen,
4. Beamte zu ernennen,
5. als Treuhänder aufzutreten,
6. diplomatischen Status und Immunität zu verleihen,
7. internationale und nationale Verträge, die universelle Rechtkraft besitzen, abzuschließen,8. bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen, insbesondere das Recht in besetzten Gebieten Grund und Boden neu zuzuordnen und den in Kriegsgebieten lebenden Menschen neu zu übereignen.

Organisationen des KRD:

1. Das KÖNIGREICH DEUTSCHLAND [KRD] genießt auf dem Gebiet der Zugehörigen und/oder Mitglieder die Vorrechte und Immunitäten, die zur Verwirklichung seiner Ziele notwendig sind.

2. Die Delegierten auf der Konferenz, die Mitglieder des Verwaltungsrates, sowie der Gründungsrat und die Beamten des originären und prärogativen Amtes genießen ebenfalls die Vorrechte und Immunitäten, derer Sie bedürfen, um in voller Unabhängigkeit Ihre in Verbindung mit der Organisation stehenden Aufgaben in der natürlichen Garantenpflicht erfüllen zu können.

3. Immunität der Vermögenswerte/Archive

Die Vermögenswerte der Gründungsorganisationen, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität vor Durchsuchung, Beschlagnahmung, Einziehung, Enteignung und jeder anderen Form der Beeinträchtigung oder Wegnahme, sei es durch die Regierung oder durch gesetzgebende Maßnahmen. Die Archive der Gründungsorganisationen, gleich wo sie sich befinden, sind unverletzlich, unveräußerlich, nicht verhandelbar und nicht justiziabel. Dies gilt ebenso für elektronische Archive, Computerfestplatten oder sonstige im Rahmen elektronischer Datenverarbeitung erzeugten oder gespeicherten Daten.


• Gebäude und Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die, wer immer ihr Eigentümer oder Besitzer ist, für die Zwecke des KRD benutzt werden,

• und Archive und ganz allgemein alle Dokumente sowie Datenträger, die dem KRD gehören oder sich in seinem Besitz befinden,

sind unverletzlich, unveräußerlich, nicht verhandelbar und nicht justiziabel.

Immunität der Organisationen des KRD

Den Derivatorganisationen aus den Gründungsorganisationen, sowie entsprechend ernannte Bedienstete sowie deren Familienangehörige, wird neben der Immunität im dienstlichen Bereich auch die Immunität im privaten Bereich für die Dauer ihres Amtes voll zuerkannt.

Zukünftig können Operationen durchgeführt und Embleme des KRD sowie Derivatorganisationen im Schutz des zwingenden Völkerrechts eingeführt und genutzt werden.

Beweis: EDA - Protokollbüro - UPU RJ 00 012 277 2 DE


Edel sei der Mensch, hilfreich und gut!


Johann Wolfgang von Goethe

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Bei rechtlichen Unstimmigkeiten gilt die gültige Verfassung und die damit verbundenen Regularien des Königreich Deutschland entsprechend des zwingend einzuhaltenden höheren Rechtstandes – vergleichsweise gemäß der in der Bundesrepublik in Deutschland geltenden Art. 6, Art. 42 EGBGB, Art. 3 Rom-I-VO. Die stringent einzuhaltende Gerichtsbarkeit ist der Gerichtstand im Königreich Deutschland. Es bestehen keine weiteren Rechte, Pflichten oder Kosten.

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