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Gesetzliche Grundlage

Ein Systemwechsel in das Königreich Deutschland ist gesetzlich vollkommen legal und auch ohne ausdrückliche Genehmigung der BRD umsetzbar. Das gewährleistet das Recht zur Sezession, das aus dem höherrangigen Völkerrecht hervorgeht sowie das Subsidiaritätsprinzip, das im Grundgesetz fest verankert ist. Genauer bedeutet das, dass die BRD nur solange eine Aufsichtspflicht über Menschen und Kommunen hat, solange diese nicht in der Lage sind, sich selbst zu organisieren.

Betrachten wir nun die Gesetzeslage genauer.

Art, 28 Abs. 2 Grundgesetz

"(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle."

 

Grundlagen der Kommunalverfassung


§1 Selbstverwaltung
(1) Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise (Kommunen im Sinne dieses Gesetzes) verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung mit dem Ziel, das Wohl ihrer Einwohner zu fördern.

(2) In die Rechte der Kommunen darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.

§2 Gemeinden, Verbandsgemeinden
(1) Die Gemeinden sind Grundlage und Glied des demokratischen Staates.

(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften und in ihrem Gebiet die ausschließlichen Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.

(3) Die Verbandsgemeinden sind Gebietskörperschaften. Sie erfüllen neben ihren Mitgliedsgemeinden öffentliche Aufgaben im Rahmen der Vorschriften des Teils 6 Abschnitt 1.

§3 Landkreise
(1) Die Landkreise sind Gebietskörperschaften.

(2) Die Landkreise sind, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, in
ihrem Gebiet die
Träger der öffentlichen Aufgaben, die von überörtlicher Bedeutung sind oder deren zweckmäßige Erfüllung die Verwaltungs- oder Finanzkraft der ihnen angehörenden Gemeinden und Verbandsgemeinden übersteigt. Sie unterstützen die ihnen angehörenden Gemeinden und Verbandsgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und sorgen für einen angemessenen Ausgleich der gemeindlichen Lasten.

(3) Der Landkreis soll die Selbstverwaltung der kreisangehörigen Gemeinden ergänzen und fördern. Der Landkreis und die kreisangehörigen Gemeinden sollen im Zusammenwirken alle Aufgaben der bürgerschaftlichen Selbstverwaltung erfüllen.


§4 Aufgabenerfüllung
Die Kommunen erfüllen ihre Aufgaben im eigenen oder im übertragenen Wirkungskreis. Sie stellen in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohner erforderlichen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen öffentlichen Einrichtungen bereit.


§5 Eigener Wirkungskreis
(1) Zum eigenen Wirkungskreis gehören
1. bei den Gemeinden
alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft,

2. bei den Landkreisen die von ihnen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs freiwillig übernommenen Aufgaben,

3. bei den Gemeinden und Landkreisen die Aufgaben, die ihnen aufgrund von Artikel 87 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt durch Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung in eigener Verantwortung zugewiesen sind,


4. bei den Verbandsgemeinden die Aufgaben, die sie nach § 90 Abs. 1 und 3 Satz 1 anstelle ihrer Mitgliedsgemeinden erfüllen.

§8 Satzungen
(1) Die
Kommunen können ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzung regeln. Im übertragenen Wirkungskreis können Satzungen nur aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung erlassen werden.

(2) Satzungen sind der Kommunalaufsichtsbehörde mitzuteilen. Sie bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde nur, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.

§10 Hauptsatzung
(1) Jede Kommune
muss eine Hauptsatzung erlassen. In ihr ist zu regeln,
was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist. Soweit andere für die
Verfassung der Kommune wesentliche Angelegenheiten geregelt werden sollen, hat dies in der Hauptsatzung zu erfolgen.

 

Zusammenfassung

Zusammengefaßt ist ersichtlich:
- Es muss eine
Hauptsatzung geben;

- Eigene Angelegenheiten können durch Satzung geregelt werden;

- Jede Kommune kann sich eine eigene Verfassung geben, wobei in der Hauptsatzung zu regeln ist, wie diese z.B bekannt gemacht, verkündet und angenommen werden soll, wann sie dann in Kraft tritt, wie weit sich diese auf das kommunale universale Selbstverwaltungsrecht und die Lösung von der
Regierung (s. 4. Verfassungsgrundsatz; s.§ 92 StGB) auswirkt usw.

Die Kommunen stellen alle
-
sozialen (Krankenabsicherung, Rentenabsicherung, Arbeitslosenabsicherung)

- wirtschaftlichen (Gemeindebetriebe zur Abschaffung von Arbeitslosigkeit und zur Gewährleistung kommunaler Selbstversorgung in nachhaltiger und hoher Qualität

- kulturellen (Jugendclubs, Kulturhäuser usw.) und

- Verwaltungsstrukturen (KFZ-Kennzeichen, Führerscheine, Pässe, Identitätsnachweise, Urkunden usw.)

selbst geregelt und in eigener Verantwortung bereit.
Das ist ihre Aufgabe zum Zwecke der Förderung des Wohles der Einwohner.

Die Kommune ist nicht in erster Linie ein Erfüllungsgehilfe zur Erhaltung der Strukturen der Umverteilung der Arbeitsleistung von den Menschen an der Basis zu den Billionären zur Weiterführung der Umweltzerstörung (wider Art. 20a GG) und der Ausbeutung der Massen, wie dies gegenwärtig flächendeckend geschieht.

 

 

Verfassungsgrundsätze

Im Strafgesetzbuch sind die Verfassungsgrundsätze sehr gut zusammenfassend dargestellt.

§ 92 StGB Begriffsbestimmungen:

"Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze

  1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
  2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
  3. das Recht auf die Bildung einer parlamentarischen Opposition,
  4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
  5. die Unabhängigkeit der Gerichte,
  6. der Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft."

Was bedeutet das?

Verfassungsgrundsätze sind die wesentlichen Grundlagen demokratischer Staatsordnung. Der Begriff kann nicht durch Auslegung erweitert werden. Diese Grundsätze sind wörtlich anwendbar.

Die Volksvertretungen sind die Einzigen, die auf die oben genannte Weise gewählt werden, und das sind die Oberbürgermeister und die direkt gewählten Räte. Sowohl die Bundestags- als auch die Landtagsabgeordneten werden nicht auf unmittelbare und gleiche Art gewählt. Das hat auch das Bundesverfassungsgericht am 25. Juli 2012 im Urteil 2 BvF 3/11 gerügt. Sie können und sollen damit auch keine Volksvertretung sein. Sie sind die Regierung als verlängerter Arm der Besatzer.

Die Menschen der Städte und Gemeinden haben mit ihren in den Gemeinden gewählten Volksvertretern das Recht, ihre Staatsgewalt zu wählen und selbst durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben (siehe erster Verfassungsgrundsatz).
Die Städte und Gemeinden haben auch das Recht, sich an eine verfassungsmäßige Ordnung zu binden und ihre Gesetzgebung an diese Verfassung zu binden (siehe 2.). Dabei haben sich auch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung in der Gemeinde oder Stadt an diese Verfassung und die nachrangigen Gesetze zu halten.

 

Unterschied zwischen einer Verfassung und einem Grundgesetz

In der Schule wird einem üblicherweise beigebracht, dass das deutsche Grundgesetz einer Verfassung entspricht, aus historischen Gründen jedoch anders genannt wird. Dies ist jedoch nur eine Halbwahrheit. Denn was eine Verfassung von einem Grundgesetz unterschiedet, ist der Umstand, dass ein Grundgesetz nicht vom Volk per Referendum (Volksabstimmung) legitimiert worden ist. Erst wenn das Volk den Inhalten einer niedergeschriebenen grundlegenden Ordnung zustimmt und diese als allgemeingültiges Recht aufgrund seiner freien Wahlentscheidung akzeptiert hat, kann aus einem Entwurf eine gültige Verfassung werden. Solange dieser demokratische Akt je- doch nicht vollzogen worden ist, kann von echter Legitimität und damit auch von Souveränität keine Rede sein. Das deutsche Grundgesetz wird somit solange als besatzungsrechtliches Konstrukt fortbestehen, bis das Volk in die Entscheidungsfrage einbezogen worden ist. Erst damit endet die Legitimation der Besatzung. (Siehe: Art. 43 Haager Landkriegsordnung).

Durch einen Bürgerentscheid für die Verfassung des Königreiches Deutschland wird diese gemäß Art. 146 GG angenommen und ehemalige Besatzungsrechte verlieren ihre Gültigkeit. Erst dann ist ein Friedensvertrag möglich.

Die Anfänge des „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ gab es schon 1944. Die Aliierten initiierten es, dann hatte der Parlamentarische Rat den Text auszuarbeiten und
schließlich musste es wiederum von den Aliierten genehmigt werden. Das Volk selbst hatte dabei bis heute weder ein Mitsprache- noch ein Vetorecht. Damit ist es nicht souverän

 

Das Subsidiaritätsprinzip

Es ist deutlich sichtbar, dass die Bundesregierung entweder nicht in der Lage oder aber nicht gewillt ist, die anstehenden Probleme nachhaltig zu lösen. Dies sollte als Aufruf an die Gemeinden und Städte zu verstehen sein, sich von ihr zu lösen. So verlangt es sogar die Gemeindeordnung! Hier ein Beispiel aus der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Inhaltlich sind die Gemeindeordnungen und Rechte jedoch sehr ähnlich:

§ 1 Gemeindeordnung Land Sachsen-Anhalt
„(1) Die Gemeinde ist Grundlage und Glied des demokratischen Staates. Sie verwaltet in eigener Verantwortung ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze mit dem Ziel, das Wohl ihrer Einwohner zu fördern.“

§ 2 Gemeindeordnung
„(1) Die Gemeinde ist in ihrem Gebiet der ausschließliche Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben,

soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Sie stellt in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohner erforderlichen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen
(2) Sonderverwaltungen sollen neben der Gemeindeverwaltung grundsätzlich nicht bestehen. Bestehende Sonderverwaltungen sollen in die Gemeindeverwaltung übergeführt werden.“

Das bedeutet, dass all die „Sonderverwaltungen“ (Bund, Länder, Kommunalaufsicht usw.) nur so lange bestehen, bis die Gemeinde ALLE ihre Angelegenheiten SELBST erledigt, was ihr eigentlicher Auftrag in ALLEN Bereichen des Lebens ist.
So verlangt es die Gemeindeordnung und so will es das Subsidiaritätsprinzip. Das können die Bürger verlangen, und Sie sollten Ihrem Stadt- oder Gemeinderat aufzeigen, wie dies
zu Ihrem Wohle geleistet werden kann.

 

Subsidiarität = Selbstverwaltung der Gemeinde

Das Subsidiaritätsprinzip gilt nach Art. 23 Grundgesetz als anzuwendendes Grundprinzip und dessen Anwendung wurde auch im Lissabonvertrag gefordert! Doch was bedeutet das genau? Es folgen einige Definitionen aus verschiedenen Quellen:

"Subsidiarität (von lat. subsidium „Hilfe, Reserve“) ist eine politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Maxime, die die Entfaltung der individuellen Fähigkeiten, Selbstbestimmung und Eigenverantwortung anstrebt. Danach sollten Aufgaben, Handlungen und Problemlösungen so weit wie möglich selbstbestimmt und eigenverantwortlich unternommen werden, also wenn möglich vom Einzelnen, vom Privaten, von der kleinsten Gruppe oder der untersten Ebene einer Organisationsform. Nur wenn dies nicht möglich ist oder mit erheblichen Hürden und Problemen verbunden ist, sollen sukzessive größere Gruppen, öffentliche Kollektive oder höhere Ebenen einer Organisationsform die Aufgaben und Handlungen subsidiär, d.h. unterstützend, übernehmen." (Wikipedia)

"(Von lat. subsidium: Hilfe) Nach dem Subsidiaritätsprinzip soll eine (staatliche) Aufgabe soweit möglich von der unteren Ebene bzw. kleineren Einheit wahrgenommen werden. Die Europäische Gemeinschaft darf nur tätig werden, wenn die Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausreichen und wenn die politischen Ziele besser auf der Gemeinschaftsebene erreicht werden können." (Bundeszentrale für politische Bildung)

"Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass eine Aufgabe möglichst von der kleinsten „zuständigen“ Einheit übernommen werden soll. Übergeordnete Einheiten sollen nur dann eingreifen, wenn die unteren Einheiten es nicht können." (Wirtschaftslexikon auf: wirtschaftundschule.de)

"Der Begriff der Subsidiarität entstammt der katholischen Soziallehre. Er steht für ein gesellschaftliches Prinzip, das auf Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und Entfaltung individueller Fähigkeiten abstellt.
Hiernach sollen staatliche Institutionen nur dort eingreifen, wo die Möglichkeiten des Einzelnen oder einer kleinen Gruppe (Gemeinde, Familie) nicht ausreichen, die Aufgaben der Daseinsgestaltung zu lösen. Zudem soll dort, wo ein staatlicher Eingriff nötig ist, der Hilfe zur Selbsthilfe Vorrang vor unmittelbarer Aufgabenübernahme durch den Staat gegeben werden.
Der individuelle Aspekt (Selbstverantwortung) und der gesellschaftliche Aspekt (Schaffung der materiellen Voraussetzungen für selbstverantwortliches Handeln) des Subsidiaritätsprinzipes lassen sich nicht scharf voneinander abgrenzen. Daher können ihm – je nach Akzentuierung – sowohl marktwirtschaftliche wie auch wohlfahrtsstaatliche Konzepte gerecht werden.
Das Subisdiaritätsprinzip ist ein zentrales Element des ordnungspolitischen Konzeptes der sozialen Marktwirtschaft. Außerdem hat es einen Eingang in das Verwaltungs- und Finanzrecht, die Sozialpolitik sowie die Dokumente der Europäischen Union gefunden.
" (uni-muenster.de Subsidiaritätsprinzip; Einführungen in die Wirtschafts- und Sozialgeschichte des 19. und 20. Jhdts.)

 

Der Bürgermeister als Chance zur Erneuerung

Sollten Sie die ausgetretenen Pfade verlassen wollen, zeigen Wir hier auf, wie Sie als Bürgermeister oder als Bürgermeisterkandidat mit dem hier geschilderten Programm Ihre Gemeinde oder Stadt neu organisieren können, einfach indem Sie bessere Strukturen eigenverantwortlich in Ihrer Gemeinde oder Stadt umsetzen.
Sie als Einwohner Ihrer Stadt oder Gemeinde sollten die Durchführung dieser Tätigkeiten von Ihrem Bürgermeister und Stadtrat einfordern und immer wieder auf ihrer Umsetzung bestehen.
Zu keinem anderen Zwecke haben Sie ihn und den Stadtrat gewählt! Jeder, der etwas anderes behauptet, ist ein Lügner oder nur ein williger oder abhängiger Handlanger der Mächtigen hinter den Kulissen.

Nun glauben viele Bürgermeister, daß Sie sich eben nicht lösen können, weil:

  1. Sie einen Eid auf die "Verfassung" geleistet haben. Der ist aber illegal, da das GG Besatzungsrecht ist und der Eid damit gemäß höherrangigem Völkerrecht nichtig ist;
  2. Die Kommunalaufsicht Durchgriffsrechte hätte. Diese gelten jedoch nur solange, wie die Gemeinde noch in die BRD eingebunden ist und nicht alle Angelegenheiten selbst erledigen kann.


Schauen wir uns dies genauer an.

Art. 25 Grundgesetz

"Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes."

Die Haager Landkriegsordnung (HLKO), als Teil des höherrangigen Völkerrechts, bindet als höherrangiges Recht auch sämtliche bundesdeutschen Institutionen. Im Artikel 45 der HLKO ist klargestellt, daß jeder Eid auf das GG illegal und damit nichtig ist.

Art. 45 HLKO

"Es ist untersagt, die Bevölkerung eines besetzten Gebietes zu zwingen, der feindlichen Macht den Treueeid zu leisten."

Das Grundgesetz war von Anbeginn ein besatzungsrechtliches Mittel der alliierten Siegermächte.
Mit dem Eid auf das Grundgesetz oder "die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Grundgesetzes" leisteten Sie als Oberbürgermeister, Bürgermeister, Landrat usw. einen illegalen Eid, den Sie mit Ihrer Erklärung zur Autonomie oder dem Übertritt in das Königreich Deutschland einfach widerrufen können. Begründen Sie dies mit dem Art. 45 der HLKO.

Zudem verletzen Sie diesen Eid auch nicht, da gemäß Art. 25 GG die Allgemeinen Regeln des Völkerrechts ohne Einzug durch ein Transformationsgesetz Einzug in die Rechtsordnung des Grundgesetzes haben und gegenüber sämtlichen Gesetzen Vorrang haben.
Die Sezession (Abspaltung) ist eine akzeptierte und gängige Methode zur Gründung von Staaten oder zur Herstellung von Autonomie gegenüber einer bestehenden Regierung, wenn die Abspaltung friedlich geschieht und es auch daraus folgend zu keinen Konflikten unter den Menschen führt, also friedensgefährdend ist. Da diese friedliche Transformation zu einer grundlegenden Verbesserung der gesamten Lebenssituation für alle Menschen führt, sollte es keine Schwierigkeiten geben dürfen.

Zudem gibt Ihnen das Subsidiaritätprinzip das Recht und die Aufgabe, alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft selbst zu erledigen. Besser als es die bestehenden Regierungen tätigen, können Sie es allemal, und mit Unserer Hilfe wird dies sogar eine freudige und befreiende Unternehmung!

 

Fazit

Verantwortung übernehmen,statt abgeben!
Was den Kommunen fehlt, sind Strukturen, die sie in die Lage versetzen, all die Aufgaben in den erforderlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereichen direkt vor Ort die Mitglieder der Kommune tätigen zu können. Auch wenn das von der Gemeindeordnung verlangt wird, wird es bislang nicht umgesetzt. Es gibt bisher in der ganzen Bundesrepublik keine gemeindeeigenen Wirtschaftsbetriebe, um alle Arbeitslosigkeit zu beseitigen. Es gibt auch keine eigenen Rentenkassen, Gesundheitskassen, keine Unfall- und Pflegekassen oder sonstige eigene soziale Strukturen. So fließen die Gelder immer aus den Regionen in private Konzernhände ab.
Die Gemeindeführung kommt also ihren eigentlichen Aufgaben NICHT zufriedenstellend nach. So werden immer mehr Schulen und Schwimmbäder geschlossen, Theater und Jugendclubs verschwinden, die öffentlichen Einrichtungen verkommen und die Vereine er- fahren immer weniger Förderung.
Das eigentliche Ziel, das Wohl der Einwohner zu fördern, tritt immer mehr in den Hintergrund. Das liegt aber nicht in erster Linie an mangeln- den finanziellen Mitteln, wie immer behauptet wird, sondern an der Unwilligkeit oder Unfähigkeit der Stadt- oder Gemeindeführung, ihren eigentlichen Aufgaben nachzukommen und die Vorgaben des Gesetzes umzusetzen.

Die einzige logische Konsequenz daraus ist die Problematik eigenverantwortlich in die Hand zu
nehmen und die Verwaltungen vehement an ihre ursprünglichen Rechte und Pflichten zu erinnern und ebenso die Kommunenmitglieder über die Möglichkeiten aufzuklären.

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Über uns:

Das Königreich Deutschland ist eine Vereinigung freier Männer (Bürger) und freier Frauen (Bürgerinnen). Es steht für einen kompletten Neuanfang des deutschen Staates nach den Grundsätzen des Völkerrechts.

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